Steuererklärung für Rentner & Senioren

Viele Se­nio­ren erfahren von ihrer Verpflichtung zur Ab­ga­be einer Steu­er­er­klä­rung erst durch ein Schrei­ben ihres Fi­nanz­am­tes und sind in der Folge verunsichert. Auch wenn Sie wegen des Alterseinkünftegesetzes keine Steuer auf Ihre Rente bezahlen müssen, können Sie verpflichtet sein, eine Steuererklärung für Rentner abzugeben. Und nach Angaben der Regierung sind immer mehr Senioren steuerpflichtig, mittlerweile etwa doppelt so viele wie bei Einführung im Jahr 2005.

Muss tat­säch­lich eine Steu­er­er­klä­rung eingereicht werden? Eine Prüfung im Einzelfall macht Sinn, da das An­for­de­rungs­ver­fah­ren des Fi­nanz­am­tes einem Standard folgt und Ihre persönlichen Ge­ge­ben­hei­ten nicht allesamt be­rück­sich­tigt, sondern lediglich die vom Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger über­mit­tel­ten Rentenbezugswerte zum Anlass nimmt. Sie können also grundsätzlich gelassen bleiben und zunächst die Frage klären, inwieweit Sie der Aufforderung Folge leisten müssen. Dabei bin ich Ihnen als Ihr Steuerberater in Monschau gern behilflich.

foto steuererklärung für rentner kerpen bergheim

Zu klärende Fragen

  • Zuallererst: Muss ich überhaupt eine Steu­er­er­klä­rung für Rentner ab­ge­ben?
  • Auf welche Belege kommt es an? Dabei kann es sich um Folgendes handeln:
    – Rentenbescheid, Anpassungsbescheid
    – Erträgnisaufstellungen (erhaltene Zinsen und deren Steuerbescheinigungen)
    – Versicherungsbescheinigungen
    – Rechnungen für Betriebskosten, Handwerker-Leistungen, Arzt- und Medikamente
    – Spendenbescheinigungen
    –  Ausweis über Behinderungen
  • Was ist eine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung?

Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Kurz formuliert sind Sie als Renter grundsätzlich immer verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Sofern die Rente so niedrig ist, dass auch ohne Ansatz von Kosten keine Steuer festgesetzt würde, kann ggf. in Absprache mit dem Finanzamt auf eine Erklärungsabgabe verzichtet werden. Eine Veranlagung kann bei Nichtabgabe auch für mehrere Jahre rückwirkend erfolgen. Wird trotz mehr­fa­cher Auf­for­de­rung keine Steu­er­er­klä­rung eingereicht, darf das Finanzamt den Steu­er­be­trag schät­zen, was eher nicht zu Ihrem Vorteil ausfallen wird. Aber selbst die Schät­zung bedeutet nicht, dass Sie als Rentner von der Pflicht zur Ab­ga­be einer Steu­er­er­klä­rung befreit sind.

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Häufig kann es Sinn machen, beim Fi­nanz­amt einen An­trag auf eine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung zu stel­len. Voraussetzung ist das Ausfüllen eines amt­li­chen Vor­drucks mit der Einschätzung des vor­aus­sicht­li­chen Ein­kom­mens (Rente  und Zins­ein­künf­te). Dazu gehören ausführliche Nachweise über das Einkommen und ent­spre­chen­de Be­le­ge. Falls die Fi­nanz­be­hör­de dem An­trag ent­spricht und für den Fall, dass die Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se sich nicht we­sent­lich än­dern, können Senioren auf diese Weise für drei Jahre von der Ab­ga­bepflicht der Steu­er­er­klä­rung und dem Ka­pi­tal­steu­er­ab­zug be­freit werden.